Netznutzung
Bestimmung des Grundversorgers gemäß § 36 Abs. 2 EnWG für die nächsten drei Jahre.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Zum Stichtag 1. Juli 2021 versorgte die Elektrizitätsgenossenschaft Rettenberg e.G. die meisten Haushaltskunden im Sinne von § 36 Abs. 2 EnWG im Netz der Elektrizitätsgenossenschaft Rettenberg e.G. Nach § 36 (2) EnWG wird daher die Elektrizitätsgenossenschaft Rettenberg als Grundversorger für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 festgestellt.
Referenzpreisblatt gemäß § 120 Abs. 4 EnWG
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag ab 01.04.2018
Kontaktdatenblatt Netzbetreiber
GPKE Tenor 5
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Zum Stichtag 1. Juli 2021 versorgte die Elektrizitätsgenossenschaft Rettenberg e.G. die meisten Haushaltskunden im Sinne von § 36 Abs. 2 EnWG im Netz der Elektrizitätsgenossenschaft Rettenberg e.G. Nach § 36 (2) EnWG wird daher die Elektrizitätsgenossenschaft Rettenberg als Grundversorger für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 festgestellt.
Referenzpreisblatt gemäß § 120 Abs. 4 EnWG
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag ab 01.04.2018
Kontaktdatenblatt Netzbetreiber
GPKE Tenor 5